Eigengeschäfte von Führungskräften
Aktiengeschäfte von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats
Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der ÃÜÌÒAV sowie ihnen nahe stehende Personen sind nach Art. 19 Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 596/2014 verpflichtet, den Erwerb oder die Veräußerung von Wertpapieren der ÃÜÌÒAV der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie der ÃÜÌÒAV mitzuteilen, sofern der Wert der Geschäfte im Kalenderjahr 20.000 Euro erreicht oder übersteigt. Der ÃÜÌÒAV wurden folgende Geschäfte gemeldet: